Allgemeine Geschäftsbedingungen der CONFIDA Unternehmensberatungs- und Beteiligungs GmbH, FN 510621p, mit Sitz in 8010 Graz

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1.  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (CONFIDA Unternehmensberatungs- und Beteiligungs GmbH).

1.2.  Diese AGB gelten auch für alle künftigen Aufträge, somit auch dann, wenn bei Zusatzaufträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Sofern nichts Anderes vereinbart wird, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt mitgeteilten Fassung.

1.3.  Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.4.  Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

2.1.  Der Umfang des Auftrages ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsvereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte, im Angebotsschreiben des Auftragnehmers bezeichnete Beratung bzw. Betreuungstätigkeit des Auftragnehmers, nicht aber die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

2.2.  Es bestehen keinerlei Pflichten des Auftragnehmers zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.

2.3.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages geeigneter Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen (Unternehmer) zu bedienen und sich bei der Durchführung des Auftrages durch einen Dritten vertreten zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.4.  Der Auftragnehmer hat bei der Erbringung seiner Leistungen ausschließlich österreichisches Recht zu berücksichtigen.

2.5.  Soweit zur Erfüllung des Auftrages die Beiziehung Berufsbefugter im Sinne des WTBG (z.B. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) erforderlich ist, wird der Auftraggeber diese selbst beauftragen.

2.6.  Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung eines Auftrages, so ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenden Folgen hinzuweisen. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1.  Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zum vereinbarten Termin und in Ermangelung eines solchen rechtzeitig in geeigneter Form vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

3.2.  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen, insbesondere technische Beschreibungen, Kostenrechnungen und Buchhaltungsunterlagen, als richtig, ordnungsgemäß und vollständig anzusehen und dem Auftrag zugrundzulegen. Der Auftragnehmer ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten festzustellen. Die Prüfung der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Auskünfte und Unterlagen, insbesondere von Kostenaufstellungen, statistischen Angaben und inhaltlichen/technischen Beschreibungen, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich ausdrücklich vereinbart ist.

3.3.  Der Auftraggeber hat vom Auftragnehmer gelieferte Zwischenergebnisse und Berichte sowie Entwürfe schriftlicher Darstellungen oder Ergebnisse der Bearbeitung des Auftrages sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben, insbesondere über den Auftraggeber, sein Unternehmen bzw. das zu fördernde Vorhaben, zutreffen. Etwaige Unrichtigkeiten wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitteilen.

3.4.  Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer erarbeiteten Ergebnisse und Berichte, Entwürfe, Berechnungen und sonstigen Darstellungen nur für Auftragszwecke verwendet werden.

3.5.  In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Forschungsprämien erst nach dem Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres, spätestens bis zum Eintritt der Rechtskraft des das Wirtschaftsjahr betreffenden Einkommenssteuer-, Körperschaftssteuer- oder Feststellungsbescheides geltend gemacht werden können (§ 108c Abs 3 EStG).

4. Berichterstattung und Kommunikation

4.1.  Soweit Ergebnisse der Bearbeitung des Auftrages schriftlich darzustellen sind, ist allein diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

4.2.  Der Auftragnehmer kann mit dem Auftraggeber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E- Mail mit jener E-Mail-Adresse, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Schickt der Auftraggeber seinerseits E-Mails an den Auftragnehmer von anderen E-Mail-Adressen aus, so darf der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren, wenn der Auftraggeber diese Kommunikation nicht zuvor ausdrücklich ablehnt. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, hat er dies dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

5. Verschwiegenheit, Datenschutz

5.1.  Der Auftragnehmer wird über alle Angelegenheiten, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von dieser Verschwiegenheitspflicht entbindet oder gesetzliche oder behördliche/gerichtlich angeordnete Offenlegungspflichten bestehen.

5.2.  Soweit es zur Verfolgung von Ansprüchen des Auftragnehmers (insbesondere Ansprüche auf Honorar) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Auftragnehmer (insbesondere Schadenersatzansprüche des Auftraggebers oder Dritten gegen den Auftragnehmer) notwendig ist, ist der Auftragnehmer von seiner Verschwiegenheitspflicht (5.1.) entbunden.

5.3.  Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche berufliche Äußerungen über die Ergebnisse aus seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.

5.4.  Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Grenzen des Auftrages zu verarbeiten. Dem Auftragnehmer überlassene Materialien (Papier und Datenträger) werden grundsätzlich nach Beendigung der diesbezüglichen Leistungserbringung dem Auftraggeber oder an vom Auftraggeber namhaft gemachte Dritte übergeben oder wenn dies nicht gesondert vereinbart ist vom Auftragnehmer verwahrt oder vernichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien davon aufzubewahren, soweit er diese zur ordnungsgemäßen Dokumentation seiner Leistung benötigt oder es rechtlich geboten (z.B. zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen) ist.

6. Mängelbeseitigung

6.1.  Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich hervorkommende Unrichtigkeiten und Mängel in seiner schriftlichen als auch mündlichen beruflichen Äußerung zu beseitigen und verpflichtet den Auftraggeber hiervon unverzüglich zu verständigen. Er ist berechtigt auch über die ursprüngliche berufliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

6.2.  Der Auftraggeber hat Anspruch auf die kostenlose Beseitigung von Unrichtigkeiten, sofern diese durch den Auftragnehmer zu vertreten sind; Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach erbrachter Leistung des Auftragnehmers bzw. – falls eine schriftliche berufliche Äußerung nicht abgegeben wird – sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit des Auftragnehmers.

7. Haftung

7.1.  Sämtliche Haftungsregelungen gelten für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund.

7.2.  Die Haftung des Auftragsnehmers ist für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe von €500.000,00 (in Worten Euro fünfhunderttausend).

7.3.  Dieser Höchstbetrag umfasst alle gegen den Auftragnehmer bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Der genannte Höchstbetrag bezieht sich auf einen Schadensfall. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als eine einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Ein einheitlicher Schaden bleibt ein einzelner Schadensfall, auch wenn er auf mehreren Pflichtverletzungen beruht.

Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahre ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

7.4.  Eine Haftung des Auftragnehmers Dritten gegenüber ist in jedem Fall ausgeschlossen. Geraten Dritte mit der Arbeit des Auftragnehmers wegen des Auftraggebers in welcher Form auch immer in Kontakt, hat der Auftraggeber diese über dessen Umstand ausdrücklich aufzuklären. Soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig ist oder eine Haftung gegenüber Dritten vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommen wurde, gelten subsidiär diese Haftungsbeschränkungen jedenfalls auch gegenüber Dritten. Dritte können jedenfalls keine Ansprüche stellen, die über einen allfälligen Anspruch des Auftraggebers hinausgehen. Die Haftungshöchstsumme gilt nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, einschließlich der Ersatzansprüche des Auftraggebers selbst, auch wenn mehrere Personen (der Auftraggeber und ein Dritter oder auch mehrere Dritte) geschädigt wurden; Geschädigte werden nach ihrem Zuvorkommen befriedigt. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter von sämtlichen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers an diese Dritte schad- und klagslos halten.

7.5.  Punkt 7. gilt auch für allfällige Haftungsansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis gegenüber Dritten (Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen des Auftragnehmers) und den Substituten des Auftragnehmers.

8. Beendigung bei Annahmeverzug und unterlassener Mitwirkung des Auftraggebers und rechtlichen Ausführungshindernis

8.1.  Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der vom Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Punk 3. oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Beendigung des Vertrages berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber eine (teilweise) Durchführung des Auftrages verlangt, die nach begründetem Dafürhalten des Auftragnehmers nicht der Rechtslage entspricht. Seine Vergütungsansprüche bestimmen sich nach Punkt 9.. Annahmeverzug sowie unterlassene Mitwirkung seitens des Auftraggebers begründen auch dann den Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Mehraufwandes sowie des verursachten Schadens, wenn der Auftragnehmer von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

9. Vergütung

9.1.  Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Beendigung), so gebührt dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (Honorar), wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände deren Ursachen auf Seiten des Auftraggebers liegen, ein bloßes Mitverschulden des Auftragnehmers bleibt diesbezüglich außer Ansatz, daran gehindert worden ist; der Auftragnehmer braucht sich in diesem Fall nicht anrechnen zu lassen, was durch anderweitige Verwendung seiner und seiner Mitarbeiter Arbeitskraft erwirkt oder erwerben zu unterlässt.

9.2.  Eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Auftragnehmers auf Vergütung ist ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

9.3.  Höhe und Art des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers ergeben sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. Sofern nicht nachweislich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen des Auftraggebers immer auf die älteste Schuld anzurechnen.

9.4.  Auf die Anwendung des § 934 ABGB (Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte) wird gemäß § 351 UGB verzichtet.

9.5.  Im Falle erfolgsabhängiger Beratung im Zusammenhang mit der Forschungsprämie wird das Honorar mit Eintritt des Erfolgsfalles fällig. Als Erfolgsfall gilt, soweit nicht Abweichendes vereinbart ist, die Gutschrift von Forschungsprämien z.B. auf einem Abgabenkonto oder die Bescheiderlassung gem. gemäß § 201 BAO (§ 108c (4) EStG).

9.6.  Sollten Forschungsprämien im Nachhinein, aus Gründen die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, gekürzt, nicht ausbezahlt oder widerrufen werden, so ändert dies nicht die Höhe und Fälligkeit der Vergütung des Auftragnehmers.

10. Schlussbestimmungen

10.1.  Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.

10.2.  Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt zu ersetzen.

10.3.  Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Graz.